GGF Versorgung

GGF Versicherung
für Gesellschafter/Geschäftsführer

Auch wenn sie als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich für alle Arbeitnehmer geeignet ist: Besonders attraktiv ist die Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Diese haben eine gesonderte Stellung innerhalb des Unternehmens und sind deswegen unter Umständen auch nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet – was zwar einerseits ein großer Vorteil ist, andererseits aber zur Folge hat, dass sie auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Deswegen ist der Abschluss einer privaten und/oder betrieblichen Altersvorsorge, zum Beispiel in Form einer Unterstützungskasse, für Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt notwendig.

Die Unterstützungskasse ist dabei aus mehreren Gründen eine sehr gute Wahl. Einer ihrer bedeutendsten Vorzüge liegt sicherlich in der großen Freiheit bei der Einzahlung der Beiträge: Sie bleiben in beliebiger Höhe steuerfrei. Bei den meisten anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge ist es so, dass es für die steuerfrei gehaltenen Beiträge eine Höchstgrenze gibt. Diese liegt bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (das entspricht für das Jahr 2016 pro Monat 248 Euro).

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern dürfte aber der Versorgungsbedarf jedoch deutlich höher liegen. Hier bietet nun die Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, tatsächlich so viel in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, dass ihre Versorgung abgesichert ist.

 

Allerdings besteht seitens der Finanzbehörden immer ein latenter Verdacht, dass in Kapitalgesellschaften die betriebliche Altersvorsorge für verdeckte Gewinnausschüttungen missbraucht wird. Deswegen ist der Abschluss der Vorsorge über eine Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer, die wegen ihres Status nicht unter das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) fallen, vom Gesetzgeber an einige gesonderte Bedingungen geknüpft worden. Dazu gehören eine Erdienbarkeitsfrist von zehn Jahren, sowie die so genannte Angemessenheit der Versorgungszusage (zugesagte Versorgungsleistungen gelten bis zu maximal 75% des aktuellen Einkommens als angemessen).

Vorteile:

• Bilanzneutral
• Lohnnebenkostenersparnis durch sozialabgabenfreie Beiträge
• Beiträge sind unbegrenzt und als Betriebsausgabe absetzbar
• Die Unterstützungskasse übernimmt den Verwaltungsaufwand

Die Unter­stüt­zungs­kasse ist eine recht­lich selbst­stän­dige Ver­sor­gungs­ein­rich­tung, die sich aus Zuwen­dun­gen eines oder meh­re­rer Trä­ger­un­ter­neh­men finan­ziert. Diese Zuwen­dun­gen wer­den von dem Unter­neh­men nach sei­nem Ermes­sen bis zu bestimm­ten Ober­gren­zen erbracht.

Sie sind in der Regel Betriebs­aus­ga­ben und es müs­sen keine Rück­stel­lun­gen in der Bilanz gebil­det werden.

Die Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung wer­den auf die Unter­stüt­zungs­kasse aus­ge­la­gert. Die Unter­stüt­zungs­kasse gewährt den Arbeit­neh­mern ihrer Trä­ger­un­ter­neh­men Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ohne Rechts­an­spruch. Nach der Recht­spre­chung haf­tet das Unter­neh­men für die Erfül­lung der Zusa­gen (Durch­griffs­haf­tung). Zur Absi­che­rung der Ver­sor­gungs­an­sprü­che kann die Unter­stüt­zungs­kasse Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen abschließen.

Unter­stüt­zungs­kas­sen unter­lie­gen nicht der Auf­sicht durch die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht und sind des­halb in der Anlage ihres Ver­mö­gens ungebunden.

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