Corona News Geschäft

CORONA - News und Informationen
Relevante Informationen für Unternehmer & Selbständige
 
Soforthilfen, staatliche Maßnahmen und aktuelle Entwicklungen – für Unternehmer und Selbständige alles auf einen Blick!

Das neuartige Coronavirus stellt uns vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Unternehmer und Selbständige kämpfen um Ihre Existenz. Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel. Jetzt müssen Unternehmer schnell und zielgerichtet agieren. Sie haben keine Zeit für die Flut an Informationen.

Unser Verständnis: Unseren Kunden und Unternehmern die Absicherung so einfach wie möglich zu machen. Darum ist es klar, dass wir Ihnen die wichtigsten Antworten und staatlichen Förderungen zur Corona-Krise auf einen Blick liefern.

1. Erste Schritte aus dem Corona-Lockdown
Zusammen mit den Länderchefs hat Kanzlerin Merkel eine Reihe von Lockerungen der Beschränkungen beschlossen.

Zwar bleiben das private und öffentliche Leben weiterhin stark eingeschränkt, Teile des sozialen und wirtschaftlichen Lebens werden dennoch Stück für Stück wieder geöffnet.

Beschlüsse im Einzelnen

Abstandsregeln & Kontaktbeschränkungen
Die Regelungen wurden bis 3. Mai verlängert. Es gilt weiterhin einen Abstand von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit einzuhalten. Zudem ist nur der Aufenthalt mit Angehörigen oder einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person draußen erlaubt.

Empfehlung zum Tragen von Masken
Es wurde ein Empfehlung zum Tragen von Masken im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel ausgesprochen. Dies stellt jedoch keine Maskenpflicht dar.

Geschäfte im Einzelhandel
Ab der kommenden Woche dürfen Geschäfte mit Verkaufsräumen von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Die Größenregelung gilt hierbei nicht für Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen.

2. Wie können Sie bei laufenden Versicherungen Kosten einsparen?

Stundung der Versicherungsbeiträge
Viele Versicherungsunternehmen bieten eine Stundung der Beiträge für bis zu 3 Monate bei vollem Versicherungsschutz an. Das entlastet die Kostenseite direkt in der aktuellen Zeit.

Für unsere Kunden bieten wir Ihnen an, diese Möglichkeit aktiv mit uns zu prüfen.

Anpassung der Zahlungsweise
Oft werden die Beiträge einmal im Jahr, pro Halbjahr oder im Quartal abgebucht. Sollte dieser Betrag aktuell zu hoch sein, kann bereits eine Umstellung auf monatliche Zahlweise helfen.

Für unsere -Kunden bieten wir Ihnen an, diese Umstellung aktiv mit uns zu prüfen.

Anpassung des Geschäftsmodells oder Erweiterung der Dienstleistung
Viele Unternehmer passen gerade kurzfristig Ihre Geschäftsmodelle oder Dienstleistungen für die Kunden auf die aktuelle Situation an. So eröffnen z.B. viele Restaurants oder stationäre Einzelhändler Onlineshops oder Lieferservice.

Hierbei gilt wie zuvor – es ist nur versichert, was auch bei Vertragsabschluss angegeben wurde. Gleichzeitig bieten viele Versicherer an, die bestehenden Verträge entsprechend um die neuen Tätigkeiten zu erweitern. Das muss im Detail besprochen und geprüft werden. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.

Wo erhalte ich Experten-Rat – auch ohne persönlichen Kontakt?
Leider ist es für die aktuelle Situation zu spät, noch eine Versicherung abzuschließen. Dennoch sollten Sie nach dieser Erfahrung Maßnahmen prüfen, um Folgeschäden für kommende mögliche Krisen zu verringern.

Da hilft ein Experten-Rat sehr. Doch sollten persönliche Kontakte aktuell vermieden werden. Auch als Vorbild für die eigenen Mitarbeiter.

Mit unserem Team aus Versicherungsexperten stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Somit kontaktlos, aber dennoch persönlich und kompetent!

Krisen-Management – welche Haftung entsteht für Geschäftsführer?
Als Geschäftsführer tragen Sie gegenüber Ihren Gesellschaftern die Verantwortung, rechtzeitig zu informieren und Schaden abzuwenden – auch im Rahmen einer Krise.

Leider ist es für die aktuelle Situation zu spät, noch eine Versicherung abzuschließen. Dennoch sollten Sie nach dieser Erfahrung Maßnahmen prüfen, um Folgeschäden für kommende mögliche Krisen zu verringern.

Die D&O-Versicherung (auch Geschäftsführerhaftpflicht, Managerhaftpflicht oder Organhaftpflicht) schützt umfassend, sollte es aufgrund von Fehlern zu einer Schadensersatzforderung gegen das Management kommen.

Informationen zur Betriebsschließungsversicherung:

Informationen zum Herunterladen:
Aktuelle Sonderausgabe Corona 7.0
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Aktuelle Sonderausgabe Corona 5.0
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Anlage Corona 5.0 Anzeige Arbeitsausfall Arge
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Anlage Corona 5.0 Hilfsmassnahmen Übersicht
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Anlage Corona 5.0 Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld Arge
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Anlage Corona 5.0 Soforthilfe Länderübersicht
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Anlage Faktenblatt-kfw-Sonderprogramm
Datei herunterladen
Anlage Soforthilfen nach Bundesländern
Datei herunterladen
Antrag NRW Soforthilfe 2020
Datei herunterladen


Die Corona-Krise hat mit der Zwangsschließung vieler Betriebe ein neues Ausmaß erreicht. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage auf, ob eine Versicherung für die Kosten der Corona-Krise einsteht. In erster Linie kommt dafür eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung in Betracht. Wir erklären, wofür eine solche Versicherung Deckungsschutz bietet.
1. Betriebsschließungsversicherungen
Betriebsschließungsversicherungen gehören zu den sogenannten Ertragsausfallversicherungen, die Schutz bei Betriebsunterbrechungen bieten. Steht der Betrieb still, entstehen laufend weiter Kosten, weil u.a. Mieten, Lieferanten und das Personal bezahlt werden müssen, ohne dass Erträge erwirtschaftet werden können. Diese Kosten und der entgangene Gewinn werden von anderen Versicherungen nur teilweise abgedeckt, sodass für diesen Zweck Ertragsausfallversicherungen abgeschlossen werden können. Eine solche Versicherung deckt die finanziellen Folgen eines stillgelegten oder gestörten Betriebes, etwa nach einem Wasserschaden oder einem Brand (Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung). In der Corona-Krise erhält die Betriebsschließungsversicherung besondere Aufmerksamkeit. Sie sichert Unternehmen unter anderem dann ab, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wird. Ein typischer Anwendungsfall für eine solche Betriebsschließung ist etwa der Salmonellenfund bei einem Lebensmittelhersteller oder etwa die Schließung einer Pflegeeinrichtung wegen eines multiresistenten Krankheitserregers.

2. Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?
Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen sind, fragen sich nun, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch den momentan bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehenden Schaden abdeckt.

Grundsätzlich zahlt eine Betriebsschließungsversicherung bei behördlichen Maßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall von Betriebsschließungen müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

Schließung des versicherten Betriebes, auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes, wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.

3. Versicherungsschutz in der Corona-Krise?
Ob Betriebsschließungsversicherungen in der aktuellen Corona-Krise einstandspflichtig sind, muss individuell je nach Versicherungsvertrag geprüft werden. Zwar scheinen die drei genannten Voraussetzungen alle vorzuliegen: Die derzeit geltenden Rechtsverordnungen zwingen viele Betriebe (etwa Kultureinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandel) zur Schließung (1). Es handelt sich auch um eine Maßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (2), denn nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Infektionsschutzgesetz). Ferner ist das Coronavirus auch ein meldepflichtiger Krankheitserreger (3). Aber der Teufel steckt im Detail: Oft scheidet ein Versicherungsschutz aus, weil die Versicherungspolice nicht für jeden meldepflichtigen Krankheitserreger gilt.

Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus (2019-nCoV) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu finden, da es erst seit kurzer Zeit bekannt ist. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muss je individuell analysiert werden. Hierfür muss man die oftmals unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe nehmen. Zum Teil gilt die Versicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. In anderen Fällen liegt jedoch eine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz nahe, wenn die Liste der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Oft entspricht sie dann derjenigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 und § 7), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Versicherungsverträge eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthalten. Nur dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche jeweils meldepflichtigen Krankheiten und Erreger. Diese Entscheidung muss für jede Police individuell getroffen werden.

Besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz, muss die Versicherung jedoch nur eintreten, wenn die Versicherungsnehmer ihren Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen sind. Der Versicherungsschutz kann wieder entfallen, wenn sich die Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls nicht richtig verhalten und den Versicherer etwa zu spät informieren.

WIR EMPFEHLEN DAHER EINEN BLICK IN IHRE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZU WERFEN.
SPRECHEN SIE UNS GERNE AN.

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